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Wiederholungsfragen für Vertragsgestaltung am KIT

Antworten auf die Wiederholungsfragen der Vorlesung Vertragsgestaltung am KIT, die von Rechtsanwalt Stephan Leipert als Gastdozent gehalten wird. Schaut auch auf seinem YouTube-Kanal vorbei. Die Antworten stammen von mir und können Fehler enthalten. Falls solche auffallen sollten oder es andere Ergänzungen geben sollte, schreibt mir eine Mail an die Adresse im About. Die Antworten erscheinen mit einem Klick auf die Frage.

Markus Bilz hat ebenfalls die Fragen auf seiner Webseite beantwortet.

Eine Mitschrift der Vorlesung findet sich in einem anderen Post.

Zivilrechtliche Grundlagen

  • Was bedeutet Vertragsfreiheit und welche Ausprägungen der Vertragsfreiheit lassen sich unterscheiden? Erläutern Sie kurz die Ausprägungen.

    Vertragsfreiheit ist Bestandteil der Privatautonomie und leitet sich aus der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ab. Sie beinhaltet

    • Abschlussfreiheit: Das Recht, sich zu entscheiden, „ob, wo, wann, wie und mit wem“ man einen Vertrag schließen will oder nicht.
    • Gestaltungsfreiheit: Das Recht den Inhalt eines Vertrages frei zu vereinbaren.
    • Formfreiheit: Das Recht frei über die Form des Vertrages zu entscheiden.
  • Welche Einschränkungen der Abschlussfreiheit gibt es? Erläutern Sie die Einschränkungen kurz.
    • Der Kontrahierungszwang schränkt die Abschlussfreiheit ein z.B. Pflicht zur Beförderung von Personen § 22 PBerfG und Anbieten eines Netzanschluss § 17 EnWG.
    • Abschlussverbote: Es dürfen keine gesetzeswidrigen Verträge geschlossen werden. (§ 134,138 BGB)
    • Antidiskriminierung: keine Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht, Rasse u.ä. (§ 1, 6ff, 19ff. AGG)
  • Welche Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit gibt es? Erläutern Sie die Einschränkungen kurz.
    • Typenzwang: In manchen Rechtsgebieten z.B. Sachenrecht und Erbrecht gibt es einen numerus clausus an erlaubten Vertragstypen
    • Gestaltungsverbote: Sittenwidrige Verträge sind gem. § 138 BGB verboten
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Zum Schutz der schwächeren Vertragspartei gelten besondere Einschränkungen für AGB §§ 305 ff. BGB
  • Was versteht man unter dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip? Erläutern Sie die Prinzipien an einem kurzen Beispiel.
    • Das Trennungsprinzip trennt rechtsgeschäftliche Handlungen strikt in schuldrechtliche (Verpflichtungsgeschäfte) und sachenrechtliche (Verfügungsgeschäft) Rechtsgeschäfte, selbst wenn sie zeitlich und örtlich zusammenfallen. Beispiel beim Kauf eines Brötchens beim Bäcker entstehen drei Verträge: Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft — schuldrechtliche Ebene), Übergabe des Brötchens und Übergabe des Geldes (Verfügungsgeschäft oder auch Erfüllungsgeschäft — schuldrechtliche Ebene)
    • Das Abstraktionsprinzip besagt das die Verträge Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander beurteilt werden müssen. Beispiel: Der Kaufvertrag über das Brötchen ist wegen Wuchers § 138 BGB nichtig, dann bleiben die Rechtsgeschäfte der Übergabe weiterhin wirksam.
  • Welche objektiven und subjektiven Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass eine Willenserklärung gegeben ist?
    • Objektive Voraussetzungen: Kundgabe einer Erklärung, die auf den Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt (etwa schriftlich, mündlich, konkludent). Dies ist von außen zu erkennen.
    • Subjektive Voraussetzungen:
      • Handlungswille (äußere Erklärungstatbestand willentlich verwirklicht)
      • Erklärungsbewusstsein (= Rechtsbindungswille; Bewusstsein, dass die Erklärung irgendeine rechtliche Relevanz hat)
      • Geschäftswille (= Wille ist auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet)

  • Welche Arten von Willenserklärungen lassen sich unterscheiden und wie unterscheiden sie sich in Bezug auf ihr Wirksamwerden?
    • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Z.B. (z.B. Testament § 2247 BGB oder Auslobung § 657 BGB). Die Willenserklärung ist wirksam, sobald der Wille erkennbar endgültig geäußert wurde. Eine Kenntnisnahme einer anderen Person ist nicht erforderlich.
    • Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen auf den Erklärungsempfänger gerichtet sein und bedürfen Abgabe und Zugang.
  • Welcher Maßstab gilt bei der Auslegung von Verträgen?

    Es ist der objektive Parteiwille zu ermitteln: Wie hat ein objektiver Dritter bei zumutbarer Anstrengung die Willenserklärung verstanden („objektiver Empfängerhorizont“) §§ 133, 157 BGB

    Ausnahme: Beide verstehen das gleich Falsche.

  • Wie definiert sich ein Vertrag?

    „Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht, Angebot und Annahme.“ §§ 145 ff. BGB

  • Welche Wirkung hat die Stellvertretung?

    Gem. § 164 wirkt die Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Stellvertretung vorliegen?
    • Zulässigkeit
    • Eigene Willenserklärung
    • Offenkundigkeit
    • Vertretungsmacht
  • Erklären Sie kurz den Unterschied zwischen einer rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und organschaftlichen Vertretungsmacht.
    • Die Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht kann der Vertretene gem. § 167 BGB durch Willenserklärung gegenüber einem Vertreter oder einem Dritten erteilen.
    • An verschiedenen Stellen im Gesetz verleiht der Gesetzgeber Personen aufgrund ihrer Stellung Vertretungsmacht, zum Beispiel § 56 HGB
    • Aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft erwächst Vertretungsmacht. Zum Beispiel § 709 BGB
  • Welche Formen von Rechtsgeschäften lassen sich unterscheiden? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.
    • Schriftform gem. § 126 Beispiel: Bürgschaftserklärung § 766 BGB
    • Textform § 126b
    • Öffentliche Beglaubigung § 129
    • Notarielle Beurkundung § 311b

Eigene Fragen

  • Nennen Sie drei Beispiele für Einschränkungen der Formfreiheit.

    Grundstückskauf (§ 311b BGB), Schenkungsversprechen (518 BGB), Bürgschaftsversprechen (§ 766 BGB)

  • Was ist der Zweck eines gesetzlichen Formzwangs?

    Warnfunktion und Beweisfunktion

  • Was ist die Definition von Privatautonomie?

    Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei zu gestalten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Warum gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen und warum hat der Gesetzgeber besondere Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen geschaffen?

    Allgemeine Geschäftsbedingungen ermöglichen schnelleren Rechtsverkehr durch vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen, über die nicht im Einzelnen verhandelt wird (§ 305). Somit wird der Rest des Vertrages auf sein Wesentliches reduziert. Dementsprechend schützt der Gesetzgeber die andere Vertragspartei, indem AGB nur erwartbare Regelungen (§ 305c) enthalten sein dürfen, die keine unangemessene Benachteiligung beinhalten (§§ 309, 308, 307).

  • In welchen Schritten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen?
    • Der Anwendungsbereich von AGB muss gem. § 310 IV eröffnet sein
    • Es müssen AGB vorliegen. AGB sind gem. § 305 I, § 310 I, II
      • Vertragsklauseln
      • vorformuliert
      • für eine Vielzahl von Verträgen
      • bei Vertragsschluss gestellt
      • nicht im Einzelnen ausgehandelt werden
    • Die AGB müssen gem. §§ 305 II, III, 305a Vertragsbestandteil geworden sein.
    • Die AGB dürfen gem. § 305 keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln beinhalten.
    • AGB Klauseln müssen der Inhaltskontrolle gem. §§ 309, 308 (Nur Verbraucher) und § 307 i.V.m. § 310 III Nr 3 standhalten
  • Worin unterscheidet sich die Prüfung der Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem B2B-Vertrag zu einem B2C-Vertrag?

    Gegenüber Unternehmern gestellte AGB erlauben mehr Gestaltungsfreiheit, da gem. § 310 Ausschluss von Klauseln gem. § 309, 308 stattfindet. Die Paragraphen haben jedoch Strahlkraft für die Inhaltskontrolle gem. § 307 auch gegenüber Unternehmern.

  • Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen gegeben sind?
    • Vertragsklauseln
    • vorformuliert
    • für eine Vielzahl von Verträgen
    • bei Vertragsschluss gestellt
    • nicht im Einzelnen ausgehandelt

Denkschritte in der Vertragsgestaltung

  • Welche Rahmenbedingungen sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
    • subjektive Rahmenedingungen (eigene Ziele, Ziele des Gegners)
    • rechtliche Rahmenbedingungen
    • tatsächliche Rahmenbedingungen (wirtschaftliche, technische Themen)
  • Welche Gestaltungskriterien sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten? Erläutern Sie kurz die Gestaltungskriterien.
    • Sichererer Weg: Ein Anwalt muss seinen Mandanten in der Beratung den sichersten Weg aufzeigen. Allerdings kann der Mandant sich auch zugunsten anderer Gestaltungskriterien für einen anderen Weg entscheiden. 🔒
    • Konfliktvermeidung und Konfliktlösungswege: Wie werden Streitigkeiten beigelegt 🌩️
    • Sanktionen: Bei welchen Vertragsverletzungen werden welche Vertragsstrafen fällig ❌
    • Bewältigung von Unsicherheiten: Wie werden Unklarheiten im Vertrag eingelöst 🎲

Kaufvertrag

  • Zu welchen Themen sollte ein Kaufvertrag regelmäßig Regelungen enthalten?
    • Kaufpreis
    • Kaufgegenstand
    • Eigentumsübergang und Sicherung des Ausgangsverhältnisses
    • Besitzübergang und Gefahrtragung
    • Rechts- und Sachmängelhaftung
    • Vollzugs- und Wirksamkeitserfordernisse
    • Kosten und Steuern
  • Welche Besonderheit gilt bei Kaufverträgen über Grundstücken und GmbH-Anteilen gegenüber Kaufverträgen über beweglichen Sachen?

    Gem. § 311b I bzw. § 15 III, IV GmbHG bedürfen erstere Kaufverträge der notariellen Beurkundung (§ 128). Für den Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 433) gibt es keine Formvorschriften

  • Unter welchen Voraussetzungen ist ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag möglich?

    Ein Haftungsausschluss ist für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474) gem. § 476 I ausgeschlossen. Außerdem sollte ein Haftungsausschluss auch für andere Verträge nicht in AGB vereinbart werden, wegen § 309 Nr 8 bzw. dessen Strahlkraft auf die Auslegung des § 307. Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist außerdem ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242), da er den Vertragszweck gefährdet. Außerdem ist der Haftungsausschluss, im Falle von Arglist gem. § 444 unwirksam.

  • Wie unterscheidet sich ein Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern gegenüber einem Verbrauchsgüterkaufvertrag im Hinblick auf die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung?

    Für den Verbrauchsgüterkauf wird die Vertragsgestaltung durch §§ 474 ff. eingeschränkt. Ein Verbrauchsgüterkauf ist gem. § 474 I der Kaufvertrag eines Unternehmers (§ 14) mit einem Verbraucher (§ 13) über eine bewegliche Sache. Weiter ist gem. § 310

  • Was versteht man unter dem Recht der zweiten Andienung? Ordnen Sie dieses Recht in das kaufrechtliche Gewährleistungssystem ein.

    Im BGB wird der Vertragserfüllung selbst bei Leistungsstörung eine höhere Priorität eingeräumt, als dem Interesse des Käufers sich vom Vertrag zu lösen. Bevor ein Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung möglich wird, muss dem Verkäufer regelmäßig zunächst eine angemessene Frist gesetzt werden (vgl. §§ 323, 440). Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer das Recht der zweiten Andienung, den Mangel zu beseitigen bzw. wenn vom Käufer gem. § 439 I gefordert und gem. § 439 IV zumutbar, eine mangelfreie Sache zu liefern. Erst nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch oder der Weigerung des Verkäufers kann der Käufer von sekundäre Mängelrechten (§ 437 Nr 2) Gebrauch machen.

Gebrauchsüberlassungsverträge (Mietverträge, Lizenzverträge)

  • Welche Arten von Gebrauchsüberlassungsverträge lassen sich unterscheiden? Nennen Sie vier Arten.
    • Miete § 535
    • Pacht § 581
    • Sachdarlehen § 488
    • Leihe § 598
    • Leasing
    • (Lizenzvertrag)
  • Welche Regelungsschwerpunkte weisen Gebrauchsüberlassungsverträge auf?
    • Beschreibung der Gebrauchsüberlassungspflicht
      • Was ist zu welchem Zeitpunkt, für welchen Zeitraum in welchem Zustand zu überlassen?
    • Gebrauchsrechte des Nutzers
      • Wie darf der Nutzer den Gegenstand verwenden?
    • Entgeltabrede
    • Sicherheiten
    • Gewährleistung & Haftung
    • Beendigung & Rückgabe
  • Wie unterscheidet sich das Wohnraummietrecht gegenüber dem Gewerberaummietrecht?

    Im Wohnraummietrecht ist fast alles durch zwingendes Recht geregelt. Im Gewerberaummietrecht ist hingegen eine umfangreiche Vertragsgestaltung möglich.

  • Welche Themen sollten in einem Gewerberaummietvertrag im Hinblick auf den Mietgegenstand geregelt werden?
    • Mietgegenstand 🏭
    • Mietzweck (🦷 vs. 🚧)
    • Mietzeit ⌛
    • Miete, Umsatzsteuer, Mietanpassung 💸
    • Nebenkosten 💡
    • Mietsicherheit 🔏
    • Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen 🏚️
    • Gewährleistung & Haftung 👮
    • Betriebspflicht, Konkurrenzschutz, Werbeschilder 🪧
    • Rückgabe 🔙
  • Warum ist eine konkrete Bezeichnung des Mietzweckes im Mietvertrag so wichtig?

    Die Mietsache muss sich für den Mietzweck eignen und entscheidet damit über das Vorliegen eines Mangels.

  • Welche Arten von Wertsicherungsklauseln werden in gewerblichen Mietverträgen häufig verwendet?
    • Staffelmietvereinbarung 🏃
    • Indexklausel 📇
    • Schiedsgutachterklausel 🧑‍⚖️
  • Welche Arten von Immaterialgüterrechten gibt es und wie unterscheiden sie sich im Hinblick auf ihren Schutzgegenstand?
    • Patente
      • Schützen eine neue auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhender Erfindung mit gewerblicher Anwendung
    • Design
      • Schützt die ästhetische Erscheinungsform einer Ware, sofern sie neu ist und sich für den informierten Benutzer im Gesamteindruck unterscheidet
    • Marken
      • Schutz von Kennzeichen, gegen die es keine absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG), oder relativen Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) gibt.
    • Urheberrecht
      • Schutz von auf geistigen Schöpfung beruhender Werke
  • Wie weit reicht der räumliche und zeitliche Schutzumfang bei Immaterialgütern (insbesondere Patente, Marken, Urheberrecht)?
    • Patent
      • 20 Jahre (§ 16 PatG)
      • Je nach Eintragung gilt der Markenschutz, gilt der Markenschutz national, in der EU oder international
    • Marke
      • 10 Jahre, aber unbegrenzt verlängerbar
      • Je nach Eintragung gilt der Markenschutz, gilt der Markenschutz national, in der EU oder international
    • Urheberrecht
      • Dauer: 70 Jahre post mortem auctoris
      • Urheberrecht gilt gem. internationalen Verträgen (z.B. Berner Übereinkunft und World Copyright Treaty) international
  • Was ist mit dem „numerus clausus des Immaterialgüterrechts“ gemeint?

    Wie auch im Sachenrecht, gibt es im Immaterialgüterrecht einen numerus clausus. Das heißt, dass man nur Inhaber der durch Gesetz definierten Rechten sein kann und nicht durch Vertrag neue Immaterialgüterrechte vereinbaren kann. Ein numberus clausus gilt im Allgemeinen bei absoluten Rechten, also Rechten gegenüber jedem.

  • Der Architekt A hat für den Bauherrn B eine architektonisch außergewöhnliche Villa geplant. Der Bauherr B baut auf seinem Grundstück nach den Plänen des A. Welches Immaterialgut kann in dieser Situation eine Rolle spielen? Wer ist Inhaber des Immaterialgutes? Was ist vertraglich zu regeln?

    A könnte Urheberrecht an dem Werk der Villaplänen haben.

    Dazu müsste es sich um eine die Schöpfungshöhe überschreitende geistige Schöpfung des A handeln.

    Laut Sachverhalt handelt es sich um eine von A geplante "außergewöhnliche Villa".

    A hat also Urheberrecht an der Villa.

    Daraus erwachsen dem A insb. das Veröffentlichungsrecht, der Schutz vor schändlichen Änderungen und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

    Vertraglich sollte B von A einen Verzicht der ersten beiden Rechten vereinbaren.

    A könnte zusätzlich das Recht am Design der Villa haben.

    Dazu müsste die ästhetische Erscheinungsform der Villa sich für den informierten Benutzer im Gesamteindruck unterscheiden und neu sein.

    Vorliegend ist das der Fall.

    A müsste das Design angemeldet haben.

    Im Sachverhalt finden sich darauf keine Hinweise.

    B sollte mit A vereinbaren, dass A auch in Zukunft kein Design für die Villa anmeldet, bzw. B entsprechende Nutzungsrechte daran einräumt.

    Weitere Immaterialgüterrechte von A oder B kommen nicht in Betracht.

  • Welche Arten von Rechteeinräumung lassen sich bei Immaterialgütern unterscheiden?
    • Übertragung (nicht beim UrhR!)
    • Ausschließliche Lizenz
    • Einfache Lizenz
    • Einseitige Einwilligung
  • Worin unterscheidet sich eine ausschließliche von einer einfachen Lizenz?

    Bei einer einfachen Lizenz werden Nutzungsrechte eingeräumt. Bei einer ausschließlichen Lizenz sind diese zusätzlich in einem Zeitraum oder (örtlichen) Bereich exklusiv, können also dafür nur einmal eingeräumt werden.

  • Die A GmbH, die Parfüm herstellt, möchte die Marke des Markeninhabers A nutzen. Was sind wichtige Regelungen für die A GmbH im abzuschließenden Lizenzvertrag?
    • Hauptpflicht Lizenzgeber: Einräumung der Lizenz
      • Zeitlich
      • Örtlich
      • In welchem Kontext
    • Hauptpflicht Lizenzgeber: Zahlung der Lizenzgebühr
    • Nebenpflichten (z.B. Pflicht zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes, Rechtsmängelhaftung bei Nichtbestehen oder fehlender Inhaberschaft)

Eigene Fragen

  • Was ist Finanzierungs-Leasing?
    • Grundmietzeit (40 % - 90 % der Nutzungsdauer)
    • Ausgestaltung als Voll- oder Teilamortisationsverträge
    • Vertragsende: Kaufoption, Verlängerungsoption, Andienungsrecht
  • Was ist Operating-Leasing
    • Kurze Laufzeiten + Kündigungsfristen
    • i.d.R. keine Übernahme bei Vertragsende
    • teilw. Austausch (sog. revolving-leasing)
    • häufig mit Wartungs- und Instandhaltungsdienstleistungen verbunden (Gross Lease)

Dienstvertrag / Arbeitsvertrag

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und einem „gewöhnlichen“ Dienstvertrag? Warum ist die Abgrenzung so wichtig? Erläutern Sie kurz das Unterschiedskriterium.

    Das wichtigste Unterscheidungskriterium ist die Weisungsgebundenheit (§ 611a Abs. 1 S. 1). Die Leistung wird also nicht initial vertraglich vereinbart, sondern kann sich innerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitszeiten ändern und entwickeln. Zusammen mit der persönlichen Abhängigkeit wird daran, auch ohne dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, entschieden, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt und die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts gelten.

  • Was sind wesentliche Vertragsinhalte eines Arbeitsvertrages? Nennen Sie fünf wesentliche Vertragsinhalte und erläutern Sie diese kurz.
    • Vertragsparteien: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    • Arbeitsleistung: Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitnehmers
    • Arbeitszeit: Reguläre Arbeitszeit und Regelungen zu eventueller Mehrarbeit
    • Beginn Arbeitsverhältnis
    • Vergütung: Monatliches Gehalt, stündlicher Lohn, evtl. Boni und Fälligkeit der Vergütung
  • Was versteht man unter dem Direktionsrecht und wo ist es geregelt?

    Das Direktionsrecht ergibt sich aus der Weisungsgebundenheit gem. § 611a Abs. 1 S. 1 und ist definiert in § 106 GewO, als das Recht des Arbeitgebers Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

  • Beurteilen Sie die folgende Klausel, ob sie wirksam ist: „Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zur Mehrarbeit auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet. Eventuelle Mehrarbeit ist mit dem monatlichen Bruttogehalt nach § 5 abgegolten.“

    Bei dem Arbeitsvertrag könnte es sich um AGB handeln.

    Regelmäßig handelt es sich bei den meisten Klauseln, einschließlich Regelungen zu Überstunden um AGB.

    Die Klausel könnte gem. § 309 unwirksam sein.

    Vorliegend ist das nicht der Fall

    Die Klausel könnte gem. § 308 unwirksam sein.

    Vorliegend ist das nicht der Fall

    Die Klausel könnte gem. § 307 unwirksam sein.

    Insbesondere muss die Klausel gem. § 307 I S. 2 klar und verständlich formuliert sein.

    In der Klausel fehlt jegliche Begrenzung der Mehrarbeit, obwohl das vom Arbeitgeber hätte angegeben werden können. (Vgl. BAG Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 AZR 406/10)

    Weiter ist der Vertragszweck (§ 307 II Nr 2) gefährdet, da durch die Regelung seitens des Arbeitgebers so weit abgewichen werden kann, dass wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, verletzt werden. Zum Beispiel das doppelt der vereinbarten Arbeitszeit.

    Die Klausel ist also unwirksam.

  • Welche Arten von Befristungen lassen sich bei der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung unterscheiden?

    Kalendermäßig befristet und zweckbefristet (§§ 620 III BGB, 3 TzBfG)

Bauverträge

  • Wie unterscheidet sich die Beauftragung eines Generalunternehmers von der Einzelvergabe? Was sind die vertragsgestalterischen Vorteile bei der Beauftragung eines Generalunternehmers und welche Risiken gibt es?

    Ein Generalunternehmer ist einziger Vertragspartner für ein (Teil-)Bauvorhaben. Der Generalunternehmer schließt dann Verträge mit Subunternehmern, für die einzelnen Aufgaben und koordiniert diese. Der vertragsgestalterische Vorteil liegt in der Konzentration auf einen Vertrag, in dem das Risiko von Verspätungen des einen Subunternehmers, die die Arbeit des nächsten behindern, auf den Generalunternehmer abgewälzt werden kann. Ein weiterer Vorteil ist, die Kontakte und möglicherweise günstigere Konditionen, die ein Generalunternehmer gegenüber den Subunternehmern hat, welche dem Bauherren nicht zur Verfügung stehen. Das Hauptrisiko bei einem Generalunternehmer ist seine mögliche Insolvenz, die das ganze Bauvorhaben gefährden, da der Bauherr keine Verträge zu den noch solventen Subunternehmern hat.

  • Wie unterscheidet sich ein Generalunternehmer von einem Bauträger?

    Ein Generalunternehmer übernimmt nur die Ausführung der für den Bau nötigen Gewerke. Ein Bauträger übernimmt zusätzlich den Erwerb eines passenden Grundstücks und die Gebäudeplanung.

  • Was ist die VOB? Welche Teile gibt es und welcher Teil ist für die Vertragsgestaltung von besonderer Bedeutung?

    VOB steht für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Sie besteht aus

    • VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
    • VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen
    • VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

    Die VOB/B ist von besonderer Bedeutung.

    • Bei B2B Verträgen sind die VOB/B privilegierte AGB (müssen ohne Abweichungen vereinbart werden)
      • Sie unterliegen also nicht der Kontrolle § 310 I S. 3

    Die VOB/C ergänzt die VOB/C durch DIN-Normen.

  • Wie unterscheidet sich die detailliert Leistungsbeschreibung von der funktionalen Leistungsbeschreibung? Welche Art der Leistungsbeschreibung ist für den Bauherrn vorteilhafter?

    Eine funktionale Leistungsbeschreibung definiert das fertige Bauvorhaben (häufig "schlüsselfertig"), nach Gesichtspunkten seiner Verwendung und Haupteigenschaften, ohne Details über Material und Bauschritte zu enthalten. Für den Bauherrn ist funktional meistens vorteilhafter, da bei einer detaillierten Leistungsbeschreibung nur ein Einheitspreis wird verbindlich vereinbart wird, aber die Stückzahl kann abweichen (Einheitspreisvertrag). Dies birgt ein Kostenrisiko. Außerdem ist die detaillierte Leistungsbeschreibung fehleranfälliger und erfordert mehr Expertise.

  • Was versteht man unter einem Einheitspreisvertrag?

    Nur der Einheitspreis wird verbindlich vereinbart, die Stückzahl kann abweichen (Einheitspreisvertrag). Zum Beispiel wird vereinbart, dass ein Rohr von dem einen Punkt zum anderen verlegt werden muss. Es wird Art und Preis pro Meter vereinbart, sowie eine Schätzung wie viel Meter benötigt werden. Falls erforderlich kann die Länge in Metern jedoch abweichen und wird entsprechend in Rechnung gestellt.

Sicherungsmittel

  • Warum sind Sicherungsmittel in der Vertragsgestaltung von wesentlicher Bedeutung?

    Um die Gegenleistung bei einem Vertrag zu sichern, wenn Risiken von Insolvenz oder Unwillen beim Vertragspartner bestehen. Ein Sicherungsmittel ist besser als ein schuldrechtlicher Anspruch, da es schneller durchzusetzen ist und auch die Insolvenz des Vertragspartners absichert.

  • Nennen Sie vier Sicherungsmittel und erläutern Sie kurz ihre Funktionsweise.
    • Bürgschaft (§ 765), verpflichtet eine dritte Partei, für die Schuld des Vertragspartners zu haften.
    • Eigentumsvorbehalt (§ 449), belässt das Eigentum an einer Kaufsache so lange beim Verkäufer, bis der Käufer den gesamten Kaufpreis gezahlt hat.
    • Schuldbeitritt, ein Dritter haftet zusammen mit dem Vertragspartner gesamtschuldnerisch. Es gibt keinen Vorrang des Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner und keine Einrede der Vorausklage (§ 771), wie bei einer Bürgschaft.
    • Pfandrecht (§ 1204), eine bewegliche Sache kann als Pfand hinterlegt werden. Der Gläubiger kann zur Befriedung einer Forderung die Sache bekommen. Der Schuldner kann in diesem fall gem. § 1210 I S. 2 die Einreden eines Bürgen (§ 770) geltend machen.
  • Warum spielt das Pfandrecht in der Rechtspraxis eine eher untergeordnete Rolle? Welches Sicherungsmittel wird stattdessen bevorzugt?

    Beim Pfandrecht steht der gepfändete Gegenstand für die Zeit der bestehenden Schuld nicht zur Verfügung (§ 1205). Ist das Pfand ein direkter geldwerter Gegenstand (z.B. Luxusuhr) hat die Partei kein Interesse an der Begleichung der Schuld, zu dessen Gunsten eine Einbehaltung stünde (Wert und Wertentwicklung). Stattdessen wird der Eigentumsvorbehalt oder die Sicherungsübereignung bevorzugt.

  • Was versteht man unter der Akzessorietät eines Sicherungsmittel? Nennen Sie zwei Beispiele für akzessorische Sicherungsmittel.

    Akzessorietät ist die Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht. Beispiel: Bürgschaft, Pfandrecht

  • Welches Sicherungsmittel ist für den Sicherungsgeber risikoreicher: Bürgschaft oder Schuldbeitritt? Begründen Sie Ihre Antwort.

    Der Schuldbeitritt ist risikoreicher. Es besteht kein Vorrang des Anspruchs gegenüber dem "Hauptvertragspartner" und es gibt keine Einrede der Vorausklage.

  • Worin unterscheiden sich Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft und Bürgschaft auf erstes Anfordern?
    • Ausfallbürgschaft: Die Einrede der Vorausklage gilt automatisch und der Gläubiger muss alle anderen Sicherungsmittel gegenüber dem Schuldner ausgeschöpft haben, bevor der Gläubiger zahlen muss.
    • Selbstschuldnerische Bürgschaft: (§ 773 I) Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage
    • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Sobald der Gläubiger vom Bürge Begleichung der Schuld verlangt, muss dieser ohne jegliche Einwendungen und Einreden zahlen. Insbesondere auch nicht, wenn er anzweifelt, ob eine Forderung überhaupt besteht. Es kann nur im Nachhinein dagegen geklagt werden
  • Der A ist Inhaber eines Sägewerkes und verkauft sein Holz, insbesondere an regionale Möbelhersteller. Welche Art von Eigentumsvorbehalt sollte er vereinbaren? Erläutern Sie Ihre Entscheidung.

    Ein klassischer Eigentumsvorbehalt ist wenig sinnvoll, da zu erwarten ist, dass das Holz vom Möbelhersteller verarbeitet werden wird und somit gem. § 950 eine neue Sache entsteht und somit A das Eigentum verliert. Der Eigentumsvorbehalt sollte sich deshalb auf Surrogate erstrecken und eine Vorausabtretungsklausel und eine Verarbeitungsabtretungsklausel enthalten.

Eigene Fragen

  • Was für Arten des erweiterten Eigentumsvorbehalts gibt es?
    • Kontokorrentvorbehalt
      • Das Eigentum verbleibt beim Verkäufer, solange es offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gibt
    • Konzernvorbehalt oder „Drittvorbehalt“
      • Nach § 449 III BGB ist der Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite immer unwirksam.

Gesellschaftsrecht

  • Welche zwei Arten von Gesellschaftstypen lassen sich grundsätzlich unterscheiden? Nennen Sie jeweils zwei Beispiele für diese Gesellschaftstypen und ein Kriterium, worin sich diese Gesellschaftstypen besonders unterscheiden?

    Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen, Bsp. GbR, OHG. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf die Werte des Unternehmens beschränkt, Bsp. GmbH, AG.

  • X verkauft an die Z GbR, deren Gesellschafter A und B sind, einen LKW. Die Z GbR zahlt den Kaufpreis nicht. X möchte jetzt direkt gegen den Gesellschafter A vorgehen. Mit Erfolg? Wie sehe es aus, wenn es sich nicht um eine GbR, sondern um eine GmbH handeln würde?

    X könnte einen Anspruch gegen A auf Kaufpreiszahlung haben.

    Laut Sachverhalt besteht ein Anspruch von A gegen die Z GbR, von der A einer der Gesellschafter ist.

    Gem. §§ 427, 705 und dem Ausbleiben der Zahlung durch die Z GbR (Doppelverpflichtungstheorie) bzw. gem. § 128 HGB analog (Akzessorietätstheorie). Haftet A gesamtschuldnerisch mit B.

    X hat also einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung von A.

    Bei einer GmbH haften die Gesellschafter nicht persönlich.

  • Worin liegen die Gemeinsamkeit und worin unterscheiden sich die GbR und die OHG?

    Beides sind Personengesellschaften, aber die OHG wird wie ein Kaufmann (§1 HGB) behandelt.

  • Wie unterscheidet sich die Haftung eines Komplementärs von der Haftung eines Kommanditisten?

    Die Haftung des Kommanditisten ist gem. §§ 161 I, 172 I HGB auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. Der Komplementär haftet gem. § 161 I HGB unbeschränkt.

  • Welche Phasen der Gründung durchläuft eine GmbH?
    • Gründungsentschluss
    • Vorgründungsgesellschaft
    • Notarieller Gesellschaftsvertrag
    • Vor-Gesellschaft / Vor-GmbH
    • Eintragung
    • „fertige“ GmbH
  • Worin unterscheidet sich die GmbH von der UG

    Bei einer UG gem. § 5a, muss die nur ein Mindeststammkapital von einem Euro geleistet, werden. Bis das für eine GmbH nötige Stammkapital eingezahlt wurde, muss die Firma den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Bei einer UG darf außerdem, anders als bei einer GmbH, kein Sachkapital eingebracht werden, gem. § 5a II S.2.