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Mitschrift Vertragsgestaltung am KIT

Table of Contents

Mitschrift der Vorlesung Vertragsgestaltung am KIT, die von Rechtsanwalt Stephan Leipert als Gastdozent gehalten wird. Schaut auch auf seinem YouTube-Kanal vorbei.

Markus Bilz hat ebenfalls eine Mitschrift auf seiner Webseite erstellt.

Die Wiederholungsfragen habe ich in einem anderen Post beantwortet.

Allgemeines #

  • Klausur am 23.09.2021 12:00
  • Wissensfragen + Fälle (40/60)
    • Fälle müssen nicht zwingend im Gutachtenstil. Aber gute Strukturierung
  • Gesetze
    • BGB
    • HGB/GmbHG gegen Ende, wird aber im Gesetz abgedruckt
  • Literatur: Vertiefend, nicht zwingend
    • Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung
    • Moes, Grundlagen der Vertragsgestaltung
    • Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung
  • Folien werden mit Passwort auf Anwaltshomepage
    • Jedes mal ein anderes
  • Überblicksvorlesung, keine Details
  • Folien auf Webseite

1. Stunde (15.04.2021) Einführung und Überblick #

Untitled

Austauschvertrag #

  • Überwiegende Zahl der Verträge
  • Gegenläufige Interessen
  • Wirtschaftsgut gegen Wirtschaftsgut

Übertragungsverträge #

  • Kauf beweglicher Sachen § 433 ff. BGB
    • Sache gegen Geld
  • Grundstückskauf §§ 433 ff., 311b BGB
  • Tausch § 480 BGB
    • Sache gegen Sache
  • Factoring §§ 433ff., 453 BGB
    • Kauf von Forderungen
  • Unternehmenskauf §§ 433ff., 453 BGB (z.B. i.V.m. § 15 GmbHG)

Herstellungsverträge #

  • Werkvertrag §§ 631 ff. BGB
  • Bauvertrag §§ 650a ff. BGB
  • Architekten- und Ingenieurvertrag §§ 650p ff. BGB
  • Reisevertrag §§ 651a ff. BGB

Dienst- und Arbeitsvertäge #

Vertriebsverträge #

Gebrauchsüberlassungsverträge #

  • Miete §§ 535 ff. BGB
  • Pacht §§ 581 ff. BGB
  • Gelddarlehen, §§ 488ff. BGB
  • Lizenzverträge
    • Urheberrecht kann nicht übertragen werden, aber daraus abgeleitete Rechte

Kooperationsvertäge #

Gemeinsame Interessen

Zum Beispiel Gesellschaftsvertrag bei einem Startup

  • Arten sind
    • Gesellschaftsverträge: GbR- oder GmbH-Vertrag
    • Joint Ventrue: Bestehende, teilweise komplementäre, Unternehmen bringen sich in einem gemeinsamen Unternehmen ein.
      • Beispiel: Selbstfahrendes Auto: Mercedes und Softwareunternehmen

Vertragsverhandlung #

  • Psychologische Aspekte
  • Technische Aspekte
    • Baumaterialien
    • Qualität
  • Rechtliche Aspekte
  • Wirtschaftliche Aspekte

Strategien #

  • Nähe ↔ Distanz
  • Zeitdruck ↔ Verlangsamen
  • Alternativen beschränken ↔ Alternativen aufzeigen

Kommunikation #

  • Nachricht hat
    • Sachinhalt
      • worüber informiere ich
    • Selbstoffenbarung
      • was ich von mir kundgebe
    • Beziehung
      • was ich von dir halte und wie wir zueinander stehen
    • Appell
      • wozu ich dich veranlassen will
  • Fallen in der Vertragsgestaltung:
    • Reziprozitätsfalle, “Tür ins Gesicht Technik”, Verkleinern der ursprüngliche Forderung, Gegenpartei sieht sich dadurch gezwungen den Vertrag abzuschließen
    • Konsistenzfalle, “Fuß in die Tür Technik”, “Salami-Taktik” wurde ein Zugeständnis erreicht, wird auch ein zweites erreicht
    • Knappheit

2. Stunde (22.04.2021) Zivilrechtliche Grundlagen #

  • Vertragsfreiheit
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  • Rechtsgeschäftslehre
  • Stellvertretung
  • Form
  • Siehe BGB Vorlesungen

Formvorschriften #

Textform (§ 126b) #

  • Beispiele:
    • Widerrufsbelehrung
    • Mieterhöhungsverlangen (§ 558a I)

Schriftform (§ 126), elektronische Form (§ 126) #

  • Beispiele:
    • Schenkungsverspechen (§ 518)
    • Bürgschaftserklärung (§ 766)
    • Befristeter Mietvertrag > 1 Jahr (§ 550)

Öffentliche Beglaubigung (§ 129) #

  • Nicht zentral für Vorlesung. Hauptsächlich Familien- und Erbrecht
  • Beispiele
    • Ausschlagen einer Erbschaft

Notarielle Beurkundung (§ 128) #

  • Beispiele
    • Grundstückskaufvertrag (§ 311b)
    • Erbverzichtsvertrag (§ 2348)

3. Stunde (29.04.2021) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen #

Prüfung von AGB #

  1. Anwendungsbereich des AGB-Rechts eröffnet § 310 IV
    • Nicht im
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen
    • Eingeschränkte Anwendungen:
      • Arbeitsverträge (“im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen”)
    • Im Übrigen: Anwendbarkeit des AGB-Rechts
  2. Vorliegen von AGB, §§ 305 I, 310 III Nr 1, 2
    1. Vertragsbedingungen
    2. Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen
      • Vielzahl: Steller beabsichtigt Verwendung für 3 oder mehr Verträgen
      • § 310 B2C Sondervorschrift
    3. Einseitiges Stellen durch den Verwender
    4. Bei Vertragsschluss
  3. Einbeziehungskontrolle (Sind die AGB Vertragsbestandteil geworden?
    1. Einbeziehungsvereinbarung und Möglichkeit der Kenntnisnahme, §§ 305 II, III, 305a
      • Ausdrücklicher Hinweis auf AGB
      • oder deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses
      • und der Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist
    2. Überraschende Klausel? (§ 305c)
  4. Inhaltskontrolle
    1. Klauselverbote (§ 307)
    2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308)
    3. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309)

4. Stunde (06.05.2021) Basisinhalte eines Vertrags #

Denkschritte und Ablauf der Vertragsgestaltung #

Informationsgewinnung #

  • Subjektive Rahmenbedingungen
    • Eigene Ziele + Ziele des Gegners
    • Haben die Parteien bereits zusammengearbeitet, bzw. werden regelmäßig Zusammenarbeiten
  • Objektive Rahmenbedingungen
    • Was ist technisch möglich
    • Wirtschaftliche Aspekte
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
    • z.B. handelt es sich um AGB?
    • z.B. Werkvertrag oder Dienstvertrag

Rohentwurf #

  • Basis Checklisten, Vertragsmuster (Formularbücher), frühere Verträge (eigene Vertragssammlung) 📋
  • Hypothetische Rechtsanwendungen durchgehen
    • Nicht alle Fälle abdeckbar, z.B. Bei Mietverträgen: Corona
  • Beachtung von Gestaltungskriterien
    • Sicherer Weg (Verpflichtung des Anwalts zum sichersten Weg)
      • Andere Wege können auch aufgezeigt und erklärt werden
    • Konfliktvermeidung
      • Was passiert im Konfliktfall: Eskalationsstufen
    • Sanktionen bei Pflichtverletzung
      • Vertragsstrafen
    • Konfliktlösungswege
      • Gerichtsstand, Schiedsgerichtsvereinbarung …
    • Bewältigung von Unsicherheiten
  • Bewältigung von Zielkonflikten
    • Länge des Vertrags vs. Vollständigkeit

⇒ Rohentwurf (= Besprechungsentwurf für Mandanten und ggf. 1. Entwurf an Vertragspartner)

Verhandlungen #

  • Ping-Pong-Spiel: Mehrere Verhandlungsrunden
  • Aufgabe des Anwalts: Beratung und Belehrung

Vertrag 🧾 #

  • Vertragsüberschrift
    • Entscheidend über Vertragstyp ist letztendlich Inhalt, nicht Überschrift
  • Rubrum
    • Vertragsparteien werden konkret Bezeichnet
    • Unternehmenskonstrukte und genauen Namen berücksichtigen
  • Präambel
    • Erläuternder Charakter
    • Intention der Parteien, Beweggründe
    • Sachverhalt auf dem aufgebaut wird
    • Soll keine Rechtsverpflichtungen enthalten
  • Begriffsdefinition
  • Rangfolge der Regelungen
    • Gesetz vs. Vertrag
    • Vertragstext vs. Anlagen vs. Pläne
  • Leistung und Gegenleitung
    • Was ist wann wo zu erfüllen: Essentalia negotii
    • Inhalt und Umfang der Leistung, Leistungszeit, Leistungsort
  • Sicherung der Erfüllung
    • Gewährleistung
    • Sicherheiten (insb. Bürgschaften)
    • Haftung
  • Vertretungsmacht, Zugangsvereinbarungen
    • Wer darf Erklärungen als Vertragspartei abgeben
    • Wie wird kommuniziert
  • Beginn, Ende und ggf. Verlängerung der Verträge
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen (insb. Bedingungen)
    • z.B. Baugenehmigung
  • Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag (Kündigung + Rücktritt)
  • Abwicklung nachvertragliche Pflichten
    • Herausgabepflichten
    • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Allgemeine Bestimmungen
    • Anwendbares Recht
      • “Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.”
      • Grundsatz: freie Rechtswahl, Art. 3 Abs. 1 Rom I
      • Aber: Bei ausschließlich innerstaatlichem Sachverhalt → Anwendbarkeit des staatlich zwingenden Rechts, Art. 3 Abs. 3 Rom I
    • Staatliche Gerichte vs. Schiedsgerichtsbarkeit
    • Gerichtsstand (§§ 38, 40 ZPO)
    • Schriftformklausel
      • Einfache
      • Doppelte Schriftformklausel: Auch das Ändern der Schriftformklauseln bedarf der Schriftform
      • AGB-rechtlich problematisch (§ 309 Nr 13 BGB)
    • Salvatorische Klausel
      • “Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine Bestimmung treffen "
      • AGB-rechtlich problematisch (§ 306 BGB)

5. Stunde (20.05.2021) Übertragungsverträge #

Eigenschaften eines Übertragungsvertrags #

  • Kauf = Austausch Ware gegen Geld
  • Einmalige vertragliche Zusammenarbeit

Kaufgegenstände #

Körperliche Gegenstände #

  • Kauf einer beweglichen Sache
    • Von Brötchen bis großer Baumaschine
  • Grundstücksverkaufsvertrag
    • Immobiliensachenrecht
    • Man kann Gebäude auf einem Grundstück nicht selbstständig veräußern
    • Alles was fest verbunden ist mit dem Grundstück, gehört auch zu dem Grundstück
    • Das Gebäude ist also nicht sonderrechtsfähig §§ 93, 94 BGB
      • Wenige Ausnahmen: Z.B. Erbbaurecht

Unkörperliche Gegenstände #

  • Factoring (§ 453)
    • Verkauf von Rechten
    • Beispiel Forderungen
    • Beispiel Beteiligungen
  • Unternehmenskauf

Vertragsstruktur #

Kaufgegenstand #

  • Was soll verkauft werden und was nicht
    • Welche Teile eines Unternehmens
    • Immobilienkaufvertrag: Zubehör zu einem Gebäude Bsp. Einbauküche

Kaufpreis #

Eigentumsübergang + Sicherung des Austauschverhältnisses #

Wie sichert man die Verpflichtung auf Eigentumsübertragung: Siehe Fallbeispiel später

Besitzübergang und Gefahrtragung #

Besitzübergang ist regelmäßig Übergang des Risikos eines zufälligen Untergangs

Rechts- und Sachmängelhaftung #

  • Ist die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit
  • 3-stufiges Schema in § 434 I
  • Falls ein Sachmangel vorliegt: Zweistufiges System:
    1. Stufe: Nacherfüllung (= Recht zur zweiten Andienung)
    2. Rücktritt, Minderung Schadensersatz statt der Leistung
  • Muss nicht immer geregelt werden
    • Bei normalen beweglichen Sachen und Grundstückskaufverträge im Privatbereich funktionieren die gesetzlichen Vorgaben ausreichend gut.
    • In komplexen Fällen sollte das vertraglich geregelt werden.

Vollzugs- und Wirksamkeitserfordernisse #

Z.B. Vorkaufsrecht von Gemeinden

Kosten und Steuern #

Wichtige Normen #

  • § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten
  • §§ 434-442 BGB: Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht
  • § 444 BGB: Haftungsausschluss
  • §§ 446, 447 BGB: Gefahr- und Lastenübergang
    • § 447 Lastenübergang beim Versendungskauf findet bei Verbraucherkaufverträgen keine Anwendung (§ 475 BGB)
  • § 449 BGB: Eigentumsvorbehalt
    • Einigung über Eigentumsübergang steht unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, falls nichts anderes vereinbart wurde.
  • § 453 BGB: Rechtskauf
    • Die Vorschriften für den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten entsprechende Anwendung.
  • §§ 474-479 BGB: Verbrauchsgüterkauf
    • Verbraucher kauft von Unternehmer eine bewegliche Sache
    • Abweichungsverbot
    • Die Normen modifizierten die obigen Normen
  • §§ 311b BGB, 15 IV GmbHG: Formvorschriften

Beispiel: Immobilienkaufvertrag #

  1. Grundbuchstand (Kaufobjekt, Belastung) 📖
    1. Dienstbarkeiten: Z.B. Wegerecht, lebenslanges Wohnrecht, …
    2. Hypotheken (Grundschuld)
  2. Verkauf 🤝
  3. Kaufpreis, Fälligkeit, Finanzierung 💰⌛
    • “Der Kaufpreis beträgt. 2.5 Millionen Euro”
    • Kein Übernehmen bestehender Belastungen
    • Vereinbaren, dass Kaufpreisfälligkeit erst bei Löschung aller Grundschulden
    • Andere Bedingung: Erklärung der Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht auszuüben
  4. Besitz-, Nutzen-, Lasten und Gefahrübergang 🧺🧨
  5. Gewährleistung 🏚️
  6. Eigentumsübergang, Auflassung 📥
  7. Vormerkung 📑
    • Sicherung das der Käufer auch Eigentümer wird
  8. Steuern und Abgaben, Kosten 🪙
  9. Provisionsregelung 🕴️
    • Vertragsteil zugunsten des Maklers
  10. Hinweise des Notars ☝️
  11. Vollzugsvollmachten 💯

6. Stunde (10.06.2021) Mietverträge #

  • Miete
  • Pacht
  • Leasing (nicht gesetzlich geregelt)

📎 Die Mitschrift dieser Stunde ist von Markus Bilz übernommen, der diese unter CC-BY veröffentlicht hat: https://edu.markusbilz.com/vertragsgestaltung/mitschrift/gebrauchsueberlassungsvertraege

🌴Einordnung #

  • Variante des Austauschvertrags

🤝Wesensmerkmale #

  • Überlassung eines Gegenstands für bestimmte Zeit → Nicht auf Dauer (bestimmte Zeit / Zeitmoment)
  • Überlassung eines Gegenstands → z. B. Überlassung von Rechten / Sachen → Kein Eigentumsübergang
  • Recht auf Nutzung (ggf. Fruchtziehung d. h. Früchte nutzen, die Sache abwirft)
  • gegen Entgelt (Ausnahme Leihe) → z. B. Lizenzgebühr o. Ä.

🍀Arten von Gebrauchsüberlassungsverträgen #

  • Mietvertrag
    • Geregelt in § 535 BGB
    • Kein Recht auf Fruchtziehung (z. B. Weinberg; Trauben stehen Vermieter zu)
  • Pachtvertrag
    • Geregelt in § 581 BGB
    • Fruchtziehung (z. B. Weinberg; Träubchen stehen dem Mieter zu → Weinberg wird typsicherweise verpachtet)
  • Leihe
    • Unentgeltliches Pendant zum Miet- und Pachtvertrag
    • Geregelt in § 598 BGB
    • Geht nur für Sachen
    • Geringe Haftung für Verleiher als bei Mietvertrag, da er keine Entgelt bekommt
  • Leasing
    • ungeregelt im Gesetz
    • Varianten sind Finanzierungsleasing (ähnlich Kreditvertrag) und Operating Leasing (ähnlich Mietvertrag)
  • Bestandteil typengemischter Verträge
    • Hotel / Bewirtungsvertrag (z. B. Überlassung des Zimmers (Mietvertrag), Reinigungsservice (Dienstvertrag), Frühstück (Werkvertrag))
    • Krankenhausvertrag (Behandlung durch Arzt (Dienstvertrag))
  • Lizenzvertrag
    • exklusive vs. nicht-exklusive Lizenzen o. Ä.

🛩️Regelungsschwerpunkte #

  • Folgende Regeln gelten für alle Gebrauchsüberlassungsverträge
  • Beschreibung der Gebrauchsüberlassungspflicht: Was ist zu welchem Zeitpunkt, für welchen Zeitraum, in welchem Zustand zu überlassen?
    • Beschaffenheit muss definiert sein.
  • Gebrauchsrechte des Nutzers (Wie darf der Nutzer den Gegenstand verwenden?)
    • Gewerblich / nicht gewerblich? z. B. Blumenladen vs. Bordell
    • Was sind die einzelnen Nutzungsrechte z. B. Recht auf Vervielfältigung?
  • Entgeltabrede
    • Kaufkraftschwund etc.
  • Sicherheiten
    • Bei Mietausfall
    • Absicherung bei nicht pfleglichem Umgang mit der Mietsache
  • Gewährleistung & Haftung
  • Beendigung & Rückgabe
    • Rückgabe der Mietsache z. B. Besenrein
    • Unproblematisch bei Lizenzen

🧱Mietvertrag #

  • Geregelt in § 535 BGB
  • Pflichten des Vermieters
    • Überlassungspflicht
    • Erhaltungspflicht → Man kann Sache für den im Vertrag vorgesehenen Zweck nutzen
  • Pflichten des Mieters
    • Zahlungspflicht
    • Obhuts- und Sorgfaltspflicht → Pfleglich mit Mietsache umgehen → Ansonsten Schadensersatzpflicht
  • §§ 535-548 BGB Allgemeiner Teil:
    • Gilt für alle möglichen Sachen z. B. Auto, Wohnraummietvertrag
    • (geregelt: Hauptpflichten; Gewährleistungsrecht; Untermiete; außerordentliche Kündigung; Rückgabe)
    • Mieter haftet nicht für Abnutzungen durch vertragsgemäßen Verbrauch nach § 538 BGB.
    • Verjährung bereits nach 6 Monaten gem. § 548 BGB.
  • §§ 549-577a BGB: Wohnraummietverträge
    • (geregelt: Anwendungsbereich, Schriftform, Mietsicherheit, Erhaltung und Modernisierung, Betriebskosten, Mieterhöhungen, Vermieterpfandrecht, Wechsel der Vertragsparteien, Beendigung)
      • Form des Mietvertrags § 550
        • Wohnraummietvertrag typischerweise unbefristet
        • Wird Vertrag nicht schriftlich geschlossen mit Laufzeit länger als 1 Jahr, so gilt er auf unbestimmte Dauer geschlossen.
      • Betriebskosten § 556a-c
      • Mietpreisbremse § 556d
      • Staffelmiete §557a
        • Unterschiedliche Miethöhe für unterschiedliche Zeiträume
      • Indexmiete §557b
        • z. B. Kopplung an Verbraucherpreisindex
      • Kauf bricht nicht Miete § 566 → Neuer Käufer tritt in Mietvertrag ein (wichtig) ⚠️
      • Außerordentliche Kündigung § 569
        • Modifiziert Regelungen in § 543
      • Befristung von Wohnraummietverhältnissen § 575
        • Nur wirksam bei Verwertung bzw. späterer Eigennutzung
        • D. h. man kann Wohnraummietverhältnisse nur in sehr engen Grenzen befristen…
  • §§ 578-580a BGB: Mietverhältnisse über andere Sache
    • (geregelt: Verweisung (§ 578 BGB !) d. h. Regelungen gelten nicht nur für Wohnraummietverhältnisse sondern auch für Gewerberaum-Mietverträge, Kündigungsfristen)

💬Unterschiede bei Vertragsgestaltung #

  • Wohnraummietverhältnisse
    • Kaum Spielraum bei Vertragsgestaltung
    • fast alles durch zwingendes Recht geregelt
  • Mietverträge über sonstige Räume (insb. Gewerberaum)
    • Umfangreiche Vertragsgestaltung möglich
    • Grenze: AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB z. B. § 307 BGB (weil kein Verbraucher)

🏪Gewerberaummietvertrag #

Beispiel:

Die Karlsruhe Lager 2 S.à.r.L. (“Vermieterin”) ist Eigentümer einer Logistikimmobilie mit einer Mietfläche von 8.000 qm, aufgeteilt auf 3 Hallen. Der Mietvertrag für die Halle A (2.000 qm) läuft aus. Die Dämpfer GmbH & Co KG (“Muttergesellschaft”), ein expandierendes Maschinenbauunternehmen, benötigt dringend neue Lagerflächen und ist sehr interessiert, die Halle zu mieten. Allerdings will sie nicht direkt mieten, sondern über ihr Tochter-unternehmen Dämpfer Lager-und Logistik GmbH (“Projektgesellschaft, Mieterin”). Die Vermieterin ist sehr interessiert an einem Mietvertrag mit langer Laufzeit. Die Miete soll für die Laufzeit inflationsgesichert sein.

Sie sind Beraterin der Vermieterin und sind mit der Ausarbeitung eines Mietvertragsentwurf beauftragt. Auf welche Gesichtspunkte ist bei der Vertragsgestaltung besonders zu achten?

Inhalt #

  • Mietgegenstand, Mietzweck
  • Mietzeit
  • Miete, Umsatzsteuer, Mietanpassung
  • Nebenkosten
  • Mietsicherheiten
  • (…)

Mietgegenstand #

  • genaue Beschreibung des Mietgegenstands (insb. Mietfläche) + Nutzungsart
    • Bestimmt Vertragssoll → Wichtig für Vermieter → Was, wird vermietet? Zu welchem Zweck etc.? → Beispiel: Bauliche Anforderungen an vermietete Apotheke / Öffentliches Baurecht → z. B. Vermieter muss Baurecht berücksichtigen kann z. B. nicht überall eine Spielehölle vermieten
    • Flächenangaben:
      • Maßstab für die Flächenberechnung angeben z. B. MF/G Richtlinie 2017, DIN277:2016) → Wie wird Fläche berechnet? → Ohne Angabe gibt es Streitpotenzial
      • Schwellenwert für die (Un-)beabsichtigte von Flächenabweichungen → z. B. 5 % Regelung für Abweichung bei Flächenangabe
    • Regelungsmechanismus für Änderung der Nutzung
      • Optional zu regeln, aber sinnvoll
    • Genaue Beschreibung ist Maßstab dafür, ob Mangel vorliegt

Mietzeit #

  • Festmietzeitraum z. B. 10 Jahre
  • Optionsrecht des Mieters → Mieters kann Vertrag nochmalig um X Jahre verlängern
  • Evergreen-Klausel → automatische Verlängerung um 1 Jahr nachdem alle Optionsrechte des Mieters gezogen sind

Wertsicherungsklausel #

  • Keine Anwendung von §§ 557 ff. BGB (Betrifft nur Wohnraumrecht)
  • Arten der Wertsicherungsklausel
    • Staffelmietvereinbarung
    • Indexklausel → z. B. Miete trackt Veränderung des Verbraucherpreisindizes 1:1 oder z. B. zu 60 %.
    • Schiedsgutachterklausel

Mietsicherheit #

  • Regelfall: Bürgschaft, weil Barkaution Liquidität bindet
  • Klarer Regelung zum Umfang der Bürgschaft
  • Bürgschaft für erstes Anfordern, Verzicht auf Einrede der Vorausklage, Verzicht auf Einrede Anfechtbarkeitung und Aufrechenbarkeit (es sei denn Forderungen rechtskräftig oder unstreitig)
  • Höhe:
    • bis sechs Monatsmieten in Gewerbemietverträgen
    • Im Wohnraum-Mietrecht max. 3 Monatsmieten § 551 BGB.

Gewährleistung und Haftung #

  • Beschränkung des Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechts
  • z. B. Miete vorausbezahlen, dass Kredit bedient werden kann. Mieter kann Miete zurückfordern
  • Beschränkung der Haftung: nur in sehr geringem Umfang möglich → AGB-Recht
  • Pflicht zum Abschluss von Versicherungen → z. B. Betriebsunterbrechungsversicherungen, sodass Miete weiterhin gezahlt werden kann

Weitere Regelungen #

  • Nebenkosten
  • Instandhaltung und Instandsetzung, Schönheitsreparaturen
  • kleinere Regelungen
    • Betriebspflicht z. B. vor Allem im Einzelhandel, Mieter muss Mietsache nutzen d. h. Laden soll nicht leer stehen
    • Konkurrenzschutz z. B. Man vermietet nicht an ähnliche Person z. B. Lidl, wenn man bereits in Umgebung an Aldi vermietet hat
    • Werbeschilder z. B. Aufstellen von Werbeschildern
    • Wiederherstellungspflicht z. B. Abbrennen
    • Untervermietung
    • bauliche Veränderung z. B. was darf Mieter / Vermieter baulich Veränderungen während der Vertragslaufzeit?
    • Schriftform, Vollständigkeitsklausel (Aufforderung, dass das was schriftlich vereinbart wurde, vollständig ist)
  • Sonderkonstellation:
    • Vermietung vom Reißbrett, Mieterausbau:
      • Reißbrett: Immobilie existiert noch nicht; Mietvertrag wird aber bereits abgeschlossen
      • Mieterausbau: Mieter baut nach seinen Vorstellungen aus.

7. Stunde (17.06.2021) Leasing und Lizenzen #

Leasing #

  • Keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen
  • Atypischer Mietvertrag
    • Grundsätzlich gelten die Normen des Mietrechts
  • Unterschiedlichste Ausgestaltungen und Begrifflichkeiten
    • Z.B. Finanzierungsleasing $\neq$ Finanzierungsleasing
  • Gründe für Leasing vs. Miete vs. Kreditfinanzierung: Steuerliche Vorteile, Vorteile bei der Finanzierung
  • Überblick über Vertragsgestaltungen Leasing-Erlasse des BMF
    • Vollamortisationserlass für Mobilien, Vollamortisationserlass für Immobilien, Teilamortisationserlass fu Mobilien Teilamortisationserlass für Immobilien
    • Zivilrechtliche Verträge richten sich an der steuerlichen Einordnung aus

Finanzierungs-Leasing #

  • Lange Grundmietzeit: 40-90 % der üblichen Nutzungsdauer
  • Ausgestaltung als Voll- oder Teilamortisationsverträge
    • Teilamortisationsvertrag: Am Schluss der Grundmietzeit sind die Anschaffungskosten noch nicht gedeckt.
    • Vertragsende
      • Kaufoption
      • Verlängerungsoption
      • Andienungsrecht: Gegenteil der Kaufoption. Leasinggeber hat das Recht, dass der Leasingnehmer den Gegenstand am Ende der Grundmietzeit für einen gewissen Betrag abkauft

Operating-Leasing #

  • Fast ein Mietvertrag
  • Kurze Laufzeiten und Kündigungsfristen
    • Größere Flexibilität für Anpassungen an Geschäftsentwicklung
  • i.d.R. keine Übernahme bei Vertragsende
  • Teilweise Austausch (sog. revolving-leasing)
  • Häufig Wartungs- und Instandhaltungsdienstleistungen verbunden (Gross Lease)

Sonderformen #

  • Immobilienleasing, Herstellerleasing, Spezialleasing (Gegenstand ist Speziell auf Leasingnehmer zugeschnitten)

Vertragskonstellation #

  • Leasingvertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber.
  • Abgrunzung gegenüber Miete: Abwälzung der Erhaltungspflicht aus § 535 BGB an Leasinggeber
  • Zwar kein Vertrag zwischen Leasingnehmer und Lieferant, aber kann praktisch sämtliche Rechte, insbesondere Gewährleistungsrechte, gelten machen. Dies geht indirekt über Leasinggeber der die Rechte aus dem Kaufvertrag mit Lieferanten quasi weitergibt.

Darlehensvertrag #

Gelddarlehen §§ 488 BGB ff. #

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (§ 488 I BGB)

  • Pflicht Darlehensgeber: Zurverfügungstellung eines Geldbetrages
  • Pflicht Darlehensnehmer: Zinszahlung und Rückzahlung bei Fälligkeit
  • Verschiedene Kreditsicherheiten z.B. Grundschuld

Sonderform: Verbraucherdarlehnsvertrag §§ 491-505 BGB #

  • Informationsrechte, Widerrufsrechte, …
  • Nicht Fokus der Vorlesung

Sachdarlehen § 607 BGB ff. #

  • Schattendasein: Fast keine eigenständige Bedeutung in der Wirtschaft
  • Es müssen nicht dieselben Sachen zurückgegeben werden, sondern Sachen der gleichen Art, Güte und Menge
  • Beispiel: Wertpapierleihe
    • Leerverkauf: Verkauf von Aktien, die man nicht hat
  • Beispiel: Palettentauschsystem Europaletten
  • Beispiel: Feuerholz

Imaterialgüterrecht #

  • Abgrenzung zum Persönlichkeitsrecht (z.B. Recht am eigenen Bild)
  • Es gilt der Numerus Clausus des Immaterialgüterrechts
  • Absolutes Recht an einem unkörperlichen Gegenstand
  • Immaterlialgüterrecht vs. Sacheigentum
    • Jemand kann Sacheigentum haben aber nicht das Immaterialgüterrecht, dass in der Sache steckt
      • Z.B. Haus ↔ Architekt
  • Rechte
    • Ausschließliche Nutzungsbefugnisse für bestimmte Nutzungen
      • Nur bestimmte Nutzungen: § 11 Patentgesetz
  • i.d.R: Räumlich und zeitlich begrenzter Schutzumfang
    • § 16 Patentgesetz: Patent kann nur für 20 Jahre eingetragen werden
    • Marken werden für 10 Jahre eingetragen. Es kann aber unbegrenzt oft verlängert werden.
  • Arten der Rechteeinräumung
    • Übertragung (nicht beim UrhR)
    • Ausschließliche Lizenz
    • Einfache Lizenz
  • Lizenzvertrag
    • Vertrag sui generis (Vertrag eigener Art)
    • Hauptpflicht Lizenzgeber: Einräumung der Lizenz
    • Hauptpflicht Lizenznehmer: Zahlung der Lizenzgebühr
    • Nebenpflichten
      • z.B. Aufrechterhaltung des Schutzrechtes
      • Rechtsmängelhaftung bei Nichtbestehen oder fehlender Inhaberschaft

Patente (und andere Schutzrechte z.B. Gebrauchsmuster, Sortenschutzrecht) #

  • Zweck: Schutz technischer Innovation
  • Gegenstand: Erfindung
  • Voraussetzungen (vgl. § 1 PatG)
    • Neuheit § 3 I PatG
    • Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit § 4 PatG
    • Gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG
  • Schutzumfang: §9 PatG (Negativabgrenzung: 11 PatG)
  • Muss Eingetragen werden

Design #

Schutz von Möbel, Kleidung, …

Marken (und andere Kennzeichenrechte) #

  • Zweck: Kennzeichnungsschutz
  • Arten von Kennzeichen
    • Marken § 3 MarkenG
    • Geografische Herkunftsangaben
    • Geschäftliche Bezeichnungen
  • Es kann viel geschützt werden
    • Wörter, Verpackungen, Formen, Farben
    • Aber: Schutzhindernisse
      • Absolute Schutzhindernisse § 8 MarkenG
        • Freihaltebedürftige Begriffe
      • Relative Schutzhindernisse § 9 MarkenG
        • Unterscheidungskraft

Urheberrechte #

  • Anders als die obigen, kein gewerbliches Schutzrecht
  • Zweck: Schutz ideeller + materieller Interessen
  • Gegenstand: Werk (Literatur, Wissenschaft, Kunst)
  • Voraussetzung: geistige Schöpfung
    • Schöpfungshöhe muss erreicht sein
  • Schutzumfang §§ 11 UrhG ff.
  • Dauer: 70 Jahre post mortem auctoris
  • Bracht keine Eintragung

8. Stunde (24.06.2021) Dienstvertrag und Arbeitsverträge #

Dienstvertrag #

  • Unterschied zu Werkvertrag und Mietvertrag: Kein eigenes Gewährleistungsrecht. Sondern allgemeine Leistungsstörungsrecht z.B. § 323.
  • Geregelt in § 611 BGB

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

  • Es wird kein Erfolg geschuldet
  • Beispiele
    • Mandatsvertrag mit Anwalt oder Steuerberater
      • Man schuldet die bestmögliche Durchführung, aber keinen Prozesserfolg
    • Behandlungsvertrag, §§ 630a BGB ff.

Arbeitsvertrag #

  • Geregelt in § 611a
  • Sonderform des Dienstvertrags (§ 611 BGB)
  • Entscheidendes Kriterium Weisungsgebundenheit (zeitlich, örtlich und fachlich

Vertragsanbahnung #

  • Stellenausschreibung und AGG
  • § 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

  • Konkrete Regelungen §§ 6 ff.
  • Vorstellungskosten
  • Fragerecht des Arbeitgebers
    • Arbeitnehmer kann Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten, wenn diese bestimmte Themenbereiche betreffen

Rahmenbedingungen #

  • Grundsätzliche Regelungen §§ 611-630 BGB
  • Viele weitere Gesetze
  • Z.B. §§ 105-110 GewO
  • Neben dem Gesetz finden auf Tariefverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung
  • Es werden Arbeitsverträge mit und ohne Tarifbindung unterschieden

Wesentliche Vertragsinhalte #

  • Essentalia negotii
    • Vertragsparteien
    • Arbeitsleistung
    • NICHT: Vergütung, falls nicht geregelt, wird die übliche Vergütung geschuldet
  • Grundsätzlich Formfreiheit bei Abschluss, aber § 2 NachwG

Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: […]

  • Nebentätigkeit / Wettbewerbsverbot
  • Geheimhaltungspflicht
  • Verfall-/ Ausschlussfritsen
  • Weiterbildung / Rückzahlung
  • Rechte an Arbeitsergebnissen (UrhR, ArbnErfG)
  • Abtretungsverbot
  • Vertragsstragen
  • Kurzarbeit

Tätigkeitsbeschreibung und Direktionsrecht #

  • gesetzlicher Rahmen 106 GewO

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

  • enge vs. weite Tätigkeitsbeschreibung
    • Berufsbild
    • Umschreibung
    • Verweis auf Stellenbeschreibung
    • Zweischneidiges Schwert: Normalerweise Interesse des Arbeitnehmers einer engen Tätigkeitsbeschreibung. Aber bei betriebsbedingter Kündigung umgekehrt. Hier werden anhand der Tätigkeitsbeschreibung Vergleichsgruppen für die Sozialauswahl getroffen.
  • Bestimmung des Arbeitsorts
  • Umfang des Direktionsrechts

Arbeitszeit #

  • Gesetzlicher Rahmen: ArbZG
    • höchstens 8h / Tag (48h/ Woche), § 3 ArbZG
    • Pausenregelung, § 4 ArbZG
  • Wöchentliche Arbeitszeit (keine AGB-Kontrolle!)
    • Wie viele Arbeitstage
  • Mehr- und Überstunden
    • Mehrstunden: Mehr Studen als im Gesetz
    • Überstunden: Mehr als im Vertrag vereinbart
    • Vereinbarung einer Vergütung dafür
  • Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit: konkrete Festlegung vs. billiges Ermessen, § 315 BGB
    • Gerichtliche Überprüfung bei billigem Ermessen

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

  • Sondervorschriften bei Teilzeitbeschäftigten (§§ 2 I, 6 ff., 22 I TzBfG)

Vergütung #

  • Gesetzlicher Rahmen:
    • §§ 612, 614 BGB
    • §§ 107, 108 GewO
    • §§ 1, 3 Mindestlohngesetz (im Gesetz 8,50 €, durch Rechtsverordnung jetzt 9,60 €)
    • ABER: Keine AGB-Kontrolle!
  • Vergütung in Sonderfällen
    • Annahmeverzug, § 615 S.1 BGB
    • Betriebsrisiko § 615 S. 3 BGB
    • Feiertage § 2 EFZG
    • Krankheitsfall, § 3 EFZG

Urlaub #

  • Gesetzlicher Rahmen BUrlG
  • Mindesturlaub 24 Werktage (bezogen auf 6-Tage-Woche!)
  • Vertragsgestaltung: Differenzierung zw. gesetzlichem, Mindesturlaub und darüber hinausgehenden Urlaub
  • Erholungsurlaub vs. unbezahlter Sonderurlaub

Befristung #

  • Gesetzlicher Rahmen
    • § 620 III BGB
    • §§ 1, 3-5, 14 ff TzBfG
    • Kalendermäßig befristet vs. Zweckbefristet
    • Sachgrund vs. sachgrundlos

Kündigung #

  • Gesetzlicher Rahmen:
    • §§ 622, 623, 626 BGB
    • KSchG (§§ 1, 23 KSchG)
  • Kündigungsfristen: § 622 BGB
  • Fristlose Kündigung vs. ordentliche Kündigung
  • Soziale Rechtfertigung der Kündigung:
    • personenbedingt
    • verhaltensbedingt
    • betriebsbedingt

9. Stunde (01.07.2021) Herstellverträge, Dienst- und Arbeitsverträge, Vertriebsverträge #

Herstellverträge #

  • Arten
    • allgemeiner Werkvertrag § 631 BGB
    • Bauvertrag
    • Architekten- und Ingenieurvertrag
    • Bauträgervertrag
  • Gesetzlicher Rahmen
    • § 631 Hauptpflichten
    • §§ 632, 632a — Regelungen zur Vergütung
      • Werkunternehmer ist verpflichtet in Vorleistung zu gehen, aber kann Abschlagszahlungen verlangen. (Spezialfall Werkvertragsrecht)
    • §§ 633-639 Gewährleistungsrecht
      • Ähnlich zum Kaufvertrag
      • Abweichung: Selbstvornahme mit Vorschuss, falls Mangel nicht vom Unternehmer beseitigt wird
        • Verschuldensunabhängig im Gegensatz zu Schadensersatz
    • § 640 Abnahme
      • Werk entspricht im Wesentlichen der vertraglichen Abrede
      • Pflicht des Bestellers
      • Erst bei Abnahme kann Werklohn gefordert werden
    • § 650 Werklieferungsvertrag
      • Falls Eigentumsverschaffung und nicht Herstellung des Werkes im Mittelpunkt steht.

Verträge am Bau #

  • Zuständigkeiten

    • Viele Partien, Herausforderung für die Vertragsgestaltung

      • Ziel Zusammenfassen der Zuständigkeiten
    • Planung

      • Architekt
      • Fachplaner
        • Statiker
        • Prüfingenieur
        • Elektrik, Sanitär, Akustik, Brandschutz, …

      ⇒ Zusammenfassung gegenüber dem Bauherrn durch eine Person: Generalplaner

    • Ausführung

      • Mehrere “Gewerke”

    ⇒ Zusammenfassung aller Zuständigkeiten: Totalunternehmer

    Untitled

    ⇒ Zusammenfassung mit Grundstückseigentum: Bauträger/Projektentwickler

  • Einzelvergabe vs. GU-Vergabe

    • Was passiert, wenn der GU pleite geht?Ein Bauträger übernimmt zusätzlich den Erwerb eines passenden Grundstücks und die Gebäudeplanung. Es handelt sich hierbei um ein typengemischten Vertrag von Kaufvertrag (Grundstück) und Werkvertrag.

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Wesentliche Regelungsinhalte #

  • Leistungsbeschreibung
  • Vergütung
  • Änderung der Leistung
  • Ausführungsfristen
  • Abnahme
  • Gewährleistung
  • Sicherheiten

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) #

  • VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen
  • VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (hier nicht relevant)
  • Bei B2B Verträgen sind die VOB/B privilegierte AGB
    • Sie unterliegen also nicht der Kontrolle § 310 I S. 3BGB

Leistungsbeschreibung #

  • Detailliert vs. funktional (häufig “schlüsselfertig”)
    • Als Bauherr meistens funktional besser
    • Bei kleineren Bauvorhaben oder im öffentlichen Bereich detailliert
    • Detailliert ist fehleranfälliger
  • Detailliertes Leistungsverzeichnis
    • Nur der Einheitspreis wird verbindlich vereinbart, die Stückzahl kann abweichen (Einheitspreisvertrag)

Vergütung #

  • Einheitspreisvertrag vs. Detail-Pauschalvertrag vs. Global-Pauschlapreisvertrag (“Komplettheitsklausel”)
    • Bei Detail-Pauschalvertrag ist nur die Leistung geschuldet, die im Vertrag steht, bei Pauschalpreisvertrag wird das in der funktionalen Leistungsbeschreibung vereinbart ist geschuldet

Leistungsänderungen #

  • §§ 650b, 650c BGB Anordungsrecht und Vergütungsanpassung
    • Abweichung von “pacta sunt servanda”
  • § 2 V, VI VOB/B — geänderte oder zusätzliche Leistung

10. Stunde (08.07.2021) Gesellschaftsrecht: Sicherungsmittel #

Zweck von Sicherungsmittel #

  • Schutz der Vertragserfüllung im Falle der Insolvenz
  • Bei Insolvenz:
    • Aussonderung § 47 BGB
      • Z.B. Einfacher Eigentumsvorbehalt
      • Gegenstand zählt nicht zur Insolvenzmasse
    • Absonderung § 49 ff. InsO
      • Komplizierteres Verfahren

Akzessorietät = Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht

Arten von Sicherungsmitteln #

  • Personalsicherheiten
    • Dreiecksverhältnis
    • Bürgschaft § 765 BGB (akzessorisch)
    • Nicht gesetzlich geregelt (und nicht prüfungsrelevant)
      • Schuldbeitritt
        • Kein Rangverhältnis: Beigetretener haftet genau wie Schuldner (Gesamtschuld)
      • Patronatserklärung
        • Häufig im Konzernbereich
        • Muttergesellschaft ist finanzstärker als Tochtergesellschaft und verpflichtet sich
          • entweder zur direkten Haftung für die Schuld
          • oder für Geld in die Tochtergesellschaft nachzuschießen
        • Normalerweise hat man nur einen Anspruch gegen die Tochtergesellschaft bei Vertrag mit Tochtergesellschaft.
      • Garantie
        • Normalerweise kein Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Verbraucher, wenn Verbraucher von Händler kauft.
        • Hersteller gibt an Kunden Garantie ab
        • Wichtig: Unterscheidung Garantie und Gewährleistung
          • Gewährleistung ist gegenüber dem direkten Vertragspartner
        • Garantie schränkt Gewährleistung nicht ein
  • Sachsicherheiten
    • Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
    • Pfandrecht § 1204 BGB (akzessorisch)
      • Keine direkte Praxisrelevanz, aber Pfandrecht im Gesetz z.B. Miete
    • Hypothek § 1113 BGB / Grundschuld § 1191
      • Hypothek ist akzessorisch, Grundschuld nicht
    • Sicherungsübereignung / -abtretung (nicht akzessorisch)

Sicherungsvertrag #

Zusätzlicher Vertrag als schuldrechtlicher Akzessorietätsersatz

Sicherungsverhältnis.svg

Übersicherung #

Grundsätzlich können beliebig viele Sicherungsmittel vereinbart werden, es darf jedoch keine Übersicherung des Gläubigers geben

Eigentumsvorbehalt #

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    • Das Eigentum verbleibt beim Verkäufer, solange der vollständige Kaufpreis nicht bezahlt worden ist
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt
    • Erstreckung auf weitere Forderungen
      • Kontokorrentvorbehalt
        • Das Eigentum verbleibt beim Verkäufer, solange es offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gibt
      • Konzernvorbehalt oder „Drittvorbehalt“
        • Nach § 449 III BGB ist der Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite immer unwirksam.
    • Erstreckung auf Surrogate
      • Vorausabtretungsklausel
        • Was ist mit Vertrag mit Zwischenhändler, der Eigentum weiterverkaufen will?
        • Problem: Bei gutgläubigem Erwerb läuft Eigentumsvorbehalt ins Leere
        • Die Forderung des Zwischenhändlers bei Weiterverkauf wird anstatt dem Eigentum an der Sache abgetreten
      • Verarbeitungsklausel
        • Problem Verarbeitungsübergang im Gesetz § 950 BGB

Bürgschaft § 765 BGB #

  • Arten von Bürgschaften
    • Bürgschaft auf Zeit § 777
    • Höchstbetragsbürgschaft
    • Selbstschuldnerische Bürgschaft § 773 I
      • Einrede der Vorausklage § 771 ausgeschlossen
      • Fast immer in der Praxis
    • Bürgschaft auf erstes Anfordern
      • Gefährlich für den Bürgen
      • Bürge muss auf erste Anforderungen zahlen und kann keinerlei Einreden geltend machen
        • Muss dann ggf. Prozess auf Rückzahlung führen
      • In vielen Fällen rechtlich nicht möglich
    • Ausfallbürgschaft
      • Bürge kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Gläubiger gegen Schuldner alles probiert hat.

11. Stunde (15.07.2021) Gesellschaftsrecht #

  • Organisationsverträge und Kooperationsverträge
  • Abgrenzung zum Austauschvertrag: Keine gegenläufigen Interessen
  • § 705 BGB

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Personengesellschaften #

  • GbR
  • OHG §§ 105 ff. HGB
  • KG §§ 161 ff. HGB
  • stll. Ges. (nicht klausurrelevant)
  • PartG (Ähnlichkeit zur OHG für freie Berufe)

Maßgeblich personalistisch ausgestaltet. Der Bestand der Gesellschaft hängt maßgeblich mit den Gesellschaftern zusammen. Es gibt keine Fremdgeschäftsführung wie bei einer Körperschaft einrichten.

Körperschaften #

  • Vereine
    • e.v § 21 BGB
    • Wirtschaftsverein § 22 BGB (Beispiel GEMA)
      • Nicht direkt relevant
      • Aber Grundlage für alle anderen Körperschaften (analoge Anwendung)
  • Genossenschaften (eG) (nicht Klausurrelevant)

Kapitalgesellschaften #

  • GmbH
    • Spezialfall UG, Mindeststammkapital kann unterschritten werden, es gilt aber GmbH Recht
  • GmbH & Co KG
  • AG (hohe Gründungsvoraussetzungen und Regulierungen)
  • KG aA (Komanditgesellschaft auf Aktien)

Kapital- vs. Personengesellschaft #

  • Persönliche Haftung vs. Haftungsbeschränkung
  • Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaft: Strikte Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter
    • In vielen Fällen werden extra Sicherungsmittel über die Kapitalgesellschaft hinaus vereinbart
  • Selbstorganschaft vs. Fremdorganschaft
    • Personengesellschaft sind keine juristische Person

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) #

  • §§ 705-740 BGB

  • Gesellschaftsvertrag

  • “Verpflichtung zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks”. § 705 BGB eine GbR kann also “aus Versehen” gegründet werden

  • Kein Betrieb eines Handelsgewerbes § 1 HGB (sonst OHG)

  • Keine juristische Person, aber Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR

  • Innenverhältnis: Geschäftsführung: Gesamtgeschäftsführung

    • Standard im Gesetz § 709 I BGB

    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

    • Kann vertraglich geändert werden
  • Außenverhältnis: Vertretung: Gesamtvertretung

  • Haftung

    • Gesellschaft § 31 BGB analog (Verein=Gesellschaft, Vorstand=Geschäftsführer)

    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

    • Gesellschafter § 128 HGB analog (Klausurrelevant!)

    Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Offene Handelsgesellschaft #

  • §§ 105-160 HGB
  • Gesellschaftsvertrag
  • Betrieb eines Handelsgewerbes (§§ 1, 105 HGB) oder Eintragung ins Handelsregister (§ 105 II HGB)
  • Innenverhältnis § 109 HGB

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

  • Außenverhältnis Einzelvertretung §§ 125, 126, 106 HGB
    • Verantwortliche werden ins Handelsregister eingetragen
    • Umfang kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden § 126 HGB (können vs. dürfen)
  • Haftung wie bei GbR: § 31 BGB analog, § 128 HGB

Kommanditgesellschaft #

  • §§ 161-177 HGB
  • Haftung
    • Gesellschaft, § 31 BGB analog
    • Komplementär §§ 161 II, 128 HGB
    • Kommanditist, §§ 171, 172 HGB

GmbH #

  • GmbHG
  • Gesellschaftervertrag §§ 2, 3 GmbHG
  • Geschäftsführung §§ 6, 35, 43 GmbHG
    • Innenverhältnis § 6: Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter sein
    • Außenverhältnis § 35 I, II: Standard Gesamtvertretung, aber es kann Einzelvertretung vereinbart werden und muss im Handelsregister eingetragen werden
  • Haftung: grundsätzliche Beschränkungen auf Gesellschaftsvermögen, § 13 GmbHG

Phasen der Gründung #

Gilt analog für UG

  1. Gründungsentschluss ⇒ Vorgründungsgesellschaft zunächst GbR

  2. Notarieller Gesellschaft ⇒ Vor-Gesellschaft / Vor-GmbH

  3. Eintretung ⇒ “fertige GmbH”

    Stammkapital nach § 5 GmbHG muss zum Zeitpunkt der Gründung nicht vollständig eingezahlt sein. Voraussetzung § 7 GmbHG, sonst keine Anmeldung

12. Stunde (22.07.2021) Hinweise zur Klausur #

  • Überwiegender Teil Verständnisfrage
  • Außerdem Beispielvertrag/Klausel
    • Ist er wirksam
    • Wie könnte man das Verbessern
    • Zum Beispiel Schriftformklausel oder AGB-Prüfung § 309 Nr.7, § 309 Nr. 8! Außerdem hier Verbaucherschutz beachten, der ausschluss der Mängelgewährleistung von vorne rein ausschließt
      • Ist eine Regelung, die die Haftung ausschließt, ist die wirksam? Warum nicht?
      • Haftungsausschluss bei Verbrauchern: Neuware vs. Gebrauchte Ware
  • Auch vorstellbar: Eine Klausel selbst schreiben
  • Keinen ganzen Vertrag erstellen
  • Wenn man die Beispielfragen kann, ist man gut bis sehr gut auf die Klausur vorbereitet
  • Klausur 60 min
  • Es gibt Altklausuren, die ist aber zu leicht, weil es im Corona Semester zu wenig Inhalt gab.
  • 7-10 Fragen
  • YouTube-Kanal: Videos zu Sicherungsmittel
  • Wichtige Inhalte
    • Auf der Homepage: Wiederholungsfragen!
  • Es kommt definitiv eine Frage zum AGB Recht
  • Zu den Denkschritten kein großer Umfang: “Zwei drei kleinere Fragen”
  • Klausurfragen überblicksartig
  • Was ist bei den Verträgen wichtig, auf was muss man achten
  • Weniger: Spezifisches Wissen zu einem Vertragstyp
  • Bei Bauverträgen: Nicht genau geänderte und zusätzliche Leistung
  • BGB reicht als Gesetz in der Klausur andere Normen sind abgedruckt
    • Man sollte sich am Gesetz orientieren, insbesondere Normen im BGB. Paragrafen genau nennen, sonst nicht volle Punktzahl
  • Bei Lizenzverträgen u.ä keine Paragrafen
  • Vor allem Abgrenzungen, statt Definitionen
  • Beispiele müssen nicht zwingend genannt werden, außer es steht dabei.
  • Im Gesellschaftsrecht kein Innenverhältnis.